Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gegenstand des Vertrages sind die im Vertrag bezeichneten Räume, Flächen, Anlagen und Einrichtungen sowie alle gastronomischen und weiteren Dienstleistungen der Kaisersaal Gastronomie- & Veranstaltungs GmbH (nachfolgend auch Vertragspartner 1 genannt).

 

  1. Vertragsbestandteile

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Hausordnung und die Datenschutzerklärung der Kaisersaal Gastronomie- & Veranstaltungs GmbH sind Bestandteile des Vertrages.

 

  1. Nutzungszweck

Die Überlassung der Räume und Flächen erfolgt nur zu dem vom Vertragspartner 2 im Vertrag angegebenen Nutzungszweck. Eine Änderung des Nutzungszwecks kann nur durch vorherige Zustimmung der Vertragspartner 1 erfolgen.

 

  1. Ausschließliche Nutzung/ teilweise Nutzung

Hat der Vertragspartner 2 nicht das gesamte Gebäude angemietet, entfällt das Recht zur ausschließlichen Nutzung des Eingangsbereiches, der Foyerflächen, der Flächen im Treppenhaus sowie der Toiletten, Garderoben und Außenflächen.

Finden zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Vertragspartner dafür zu sorgen, dass es (soweit wie möglich) zu keiner gegenseitigen Störung kommt.

 

  1. Behördliche Genehmigungen

Für erforderliche behördliche Genehmigungen ist Vertragspartner 2 verantwortlich und trägt die daraus resultierenden Kosten.

 

  1. Weitervermietung

Die ganze oder teilweise Unter- oder Weitervermietung des Mietgegenstandes ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners 1 zulässig.

 

  1. Übernahme

Trägt der Vertragspartner 2 bei Übernahme des Mietobjektes keine Beanstandungen vor, so gilt das Mietobjekt als „einwandfrei“ übernommen.

 

  1. Eingebrachte Sachen

Sämtliche Veränderungen, Um- und Einbauten sowie Dekorationen, die an den überlassenen Räumen vorgenommen werden, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Vertragspartner 1 und gehen komplett zu Lasten des Vertragspartners 2.

Der Vertragspartner 2 hat den ursprünglichen Zustand der gemieteten Räume und Flächen unter Entfernung der von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit auf seine Kosten wiederherzustellen. Dies gilt auch für Verpackungsmaterial (Kartonagen, Plastik, Kisten etc.), das vom Vertragspartner 2 oder Dritten für die Veranstaltung angeliefert oder mitgebracht wird. Sollte Vertragspartner 1 die Entsorgung übernehmen müssen, werden dem Vertragspartner 2 die hierfür entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.

Für vom Vertragspartner 2 eingebrachte Sachen übernimmt der Vertragspartner 1 keine Haftung.

 

  1. Mietdauer

Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit vermietet. Mietzeitüberschreitungen sind kostenpflichtig und bedürfen der Zustimmung des Vertragspartners 1.

 

  1. Mietzins und Nebenkosten

Der im Vertrag aufgeführte Mietzins schließt, sofern nichts Anderes vereinbart, die Kosten für Bestuhlung, Heizung, Lüftung, allgemeine Haus- und Raumbeleuchtung sowie eine Reinigung bei normaler Verschmutzung ein.

Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung (auch durch das Bekleben der Wände und des Bodens) berechnet der Vertragspartner 1 die Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

Bei Einsatz mitgebrachter Veranstaltungstechnik sowie Messe- und Ausstellungsgegenständen mit erhöhtem Stromverbrauch werden die anfallenden Stromkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Weitere zusätzlich anfallende Nebenkosten werden gesondert berechnet. Dies gilt auch für die Kosten, die dem Vertragspartner 1 durch die Beauftragung Dritter entstehen.

 

  1. Gastronomische Leistungen

Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie sonstige Bewirtungsleistungen sind ausschließlich der Kaisersaal Gastronomie- & Veranstaltungs GmbH vorbehalten.

Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung HACCP ist die Standzeit von Büfetts auf maximal drei Stunden begrenzt. Sollten Sie nach Büfettende noch verbleibende Speisen mitnehmen wollen, so ist dies möglich. Bitte beachten Sie jedoch, dass es hierfür strenge hygienerechtliche Vorschriftengelten, insbesondere was Temperatur und Haltbarkeit betrifft. Sollten Sie also Speisen mitnehmen wollen, so geschieht dies ausschließlich auf eigene Verantwortung. Durch Zeitablauf, Transport, Unterbrechung der Kühlkette können Speisen erheblich schneller verderben. Insoweit können wir ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Speisen keine Haftung mehr für Haltbarkeit und Qualität übernehmen. Bitte bringen Sie im Vorfeld hierzu entsprechende Behältnisse mit. Frisches Gemüse, Obst, Dauerwürste und Käselaibe gehören zur Dekoration auf unseren Büfetts und sind von der Mitnahme ausgeschlossen!

 

  1. Sponsoring

Sponsoring im gastronomischen Bereich durch Lebensmittel- und Getränkeproduzenten ist in Ausnahmefällen in Form von Warenlieferungen in Höhe der tatsächlichen Verbrauchsmengen bzw. tatsächlich verbrauchten Produkte der betreffenden Veranstaltung möglich. Die gesponserte Ware wird dem Vertragspartner 2 zum Einkaufspreis des Hauses gutgeschrieben. Eine Produktwerbung ist nach vorheriger Absprache möglich.

 

  1. Zahlungsbedingungen

12.1 Fälligkeit

Zahlungen für Miete, gastronomische und sonstige Dienstleistungen erfolgen zu dem in der Rechnung genannten Zeitpunkt unter Angabe der Rechnungsnummer.

 

12.2 Mehrwertsteuer

Sollte sich der vertraglich vereinbarte Mehrwertsteuersatz verändern, so ist der Vertragspartner 1 berechtigt, entsprechende Anpassungen vorzunehmen.

 

12.3 Preisanpassungen

Sollte sich bis zum Veranstaltungstermin eine erhebliche Veränderung der Kostensituation ergeben, ist der Vertragspartner 1 berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen.

 

12.4 Vorauszahlung

Der Vertragspartner 1 ist berechtigt, den Vertragsabschluss unter die Bedingung einer Vorauszahlung zu stellen. Eine Verpflichtung des Vertragspartners 1 zur verzinslichen Anlage der geleisteten Vorauszahlungen besteht nicht. Wird die Vorauszahlung durch Vertragspartner 2 nicht geleistet, ist Vertragspartner 1 dazu berechtigt, die Veranstaltung kostenfrei zu stornieren.

 

12.5 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners 2 sind Verzugszinsen in Höhe von 8% zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Vertragspartner 1 vorbehalten.

 

12.6 Aufrechnung / Zurückbehaltung

Der Vertragspartner 2 kann gegen die Zahlungsansprüche des Vertragspartners 1 nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte ausüben.

 

  1. Kündigung des Vertrages / Reduzierung von Leistungen

13.1 Kündigung durch den Vertragspartner 2

Stornierungen durch den Vertragspartner 2 haben schriftlich zu erfolgen und werden von dem Vertragspartner 1 bestätigt. Ohne Wahrung der Schriftform gilt die Stornierung als nicht ausgesprochen und wird nicht anerkannt.

Kündigt der Vertragspartner 2, so stehen dem Vertragspartner 1 gleichwohl folgende Mietzinsansprüche zu:

Kündigung >365 Tage vor der Veranstaltung: 10 % Stornogebühren
Kündigung >180 Tage vor der Veranstaltung: 30 % Stornogebühren
Kündigung >90 Tage vor der Veranstaltung:  50 % Stornogebühren
Kündigung >30 Tage vor der Veranstaltung:  75 % Stornogebühren
Kündigung >14 Tage vor der Veranstaltung:  90 % Stornogebühren
Kündigung bis 14 Tage vor der Veranstaltung: 100 % Stornogebühren


Tatsächlich entstandene Kosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt, ebenso mit Dritten bereits vertraglich vereinbarten Leistungen.

Dem Vertragspartner 2 bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vertragspartner 1 ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

Auch wenn es dem Vertragspartner 1 gelingt, den Mietgegenstand für die gesamte Mietzeit mindestens zu dem im Vertrag genannten Mietzins anderweitig zu vermieten, hat der Vertragspartner 2 eine Aufwandskostenpauschale in Höhe von 10 % des vereinbarten Mietzinses zu zahlen. Werden gebuchte Fremdleistungen durch den Vertragspartner 2 storniert oder nicht in Anspruch genommen, trägt dieser alle anfallenden Kosten.

 

13.2 Kündigung gastronomischer Leistungen

Sofern gastronomische Leistungen vereinbart bzw. angeboten wurden, ergeben sich folgende Stornobedingungen:

Kündigung >365 Tage vor der Veranstaltung: 0 % Stornogebühren
Kündigung >180 Tage vor der Veranstaltung: 0 % Stornogebühren
Kündigung >90 Tage vor der Veranstaltung:  60 % Stornogebühren
Kündigung >30 Tage vor der Veranstaltung:  80 % Stornogebühren
Kündigung >14 Tage vor der Veranstaltung:  90 % Stornogebühren
Kündigung bis 14 Tage vor der Veranstaltung: 100 % Stornogebühren


Es wird bei der Berechnung von der Personenzahl ausgegangen, die beim Vertragsangebot beschrieben wurde.

Die Stornogebühr errechnet sich aus der Multiplikation eines Pauschalbetrages für Speisen in Höhe von 15 € und für Getränke in Höhe von 10 € mit der im Vertrag angegebenen Personenzahl.

 

13.3 Verringerung der Personenzahl

Der Vertragspartner 2 hat dem Vertragspartner 1 eine verbindliche Teilnehmerzahl bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Diese Teilnehmerzahl dient als Rechnungsgrundlage.

Verringert sich die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl innerhalb der 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn um mehr als 20 %, ist Vertragspartner 1 berechtigt, nachfolgende Entschädigung auf die Differenz zu berechnen:

  • 50 % des vertraglich vereinbarten Speisenumsatzes, bei Rückgang bis 14 Tage vor Veranstaltung
  • 75 % des vertraglich vereinbarten Speisenumsatzes, bei Rückgang bis 7 Tage vor Veranstaltung
  • 100 % des vertraglich vereinbarten Speisenumsatzes, bei späterem Rückgang


Vertragspartner 2 hat das Recht nachzuweisen, dass Vertragspartner 1 ein Schaden nicht in Höhe der geltend gemachten Pauschalen entstanden ist.

 

13.4 Kündigung durch Vertragspartner 1

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es genügt der Zugang der Kündigungserklärung unter der im Vertrag angegebenen Anschrift des Vertragspartners 2 oder an eine den Vertragspartner 2 beim Vertragsabschluss vertretende Person, die mit der Vertragsunterzeichnung als empfangsbevollmächtigt gilt. Der Vertragspartner 1 ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn

  • der Vertragspartner 2 fälligen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht rechtzeitig nachkommt,
  • der Vertragspartner 2 den Veranstaltungszweck ohne vorherige Zustimmung des Vertragspartners 1 ändert,
  • erforderliche behördliche Genehmigungen nicht vorliegen,
  • der Vertragspartner 2 falsche Angaben über sich oder über den Veranstaltungszweck gemacht hat,
  • der Vertragspartner 2 gegen die Hausordnung verstößt,
  • durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung
  • des Ansehens des Kaisersaals Erfurt zu befürchten ist oder die Veranstaltung gegen geltende Gesetze oder behördliche Auflagen verstößt.



13.5 Höhere Gewalt

Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei der Vertragspartner 1 für den Vertragspartner 2 mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Vertragspartner 2 in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten dem Vertragspartner 1 gegenüber verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen der Gäste fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.

Im Falle eines berechtigten Rücktritts des Vertragspartner 1 vom Vertrag besteht kein Anspruch des Vertragspartners 2 auf Schadensersatz.

 

  1. Haftung

14.1 Haftung des Vertragspartners 1

Der Vertragspartner 1 haftet dem Vertragspartner 2 für Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Mieters stehen, in jedem Schadensfall nur bis zu einer Höhe von 2 Mio. Euro bei Personenschaden und 1 Mio. Euro bei Sachschaden, sofern sie oder ihre Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.

Die vorgenannten Begrenzungen gelten nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Selbständige Unternehmer (wie z. B. freiberuflich Tätige, Dolmetscher, Fotografen, Mitarbeiter von Rundfunk- und Fernsehanstalten) gelten nicht als Erfüllungsgehilfen. Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen oder für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet der Vertragspartner 1 nur, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners 1 auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Räume, Flächen und Einrichtungen ist ausgeschlossen.

Eine Minderung der Entgelte wegen Mängeln kommt nur in Betracht, wenn Vertragspartner 1 die Minderungsabsicht vor oder während der Dauer der Überlassung angezeigt worden ist.

Die Haftung von Vertragspartner 1 für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht des Vertragspartners 1 für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

Vertragspartner 1 haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen verursacht werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zu Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung von Behörden oder des Vertragspartners 1, haftet der Vertragspartner 1 nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.

Vertragspartner 1 übernimmt keine Haftung bei Verlust der von Vertragspartner 2 und seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner Gäste eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht ausdrücklich eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde.

Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Vertragspartners 1.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen sowie im Fall der ausdrücklichen Versicherung vom Eigentum.

 

14.2 Haftung des Vertragspartners 2

Der Vertragspartner 2 haftet insbesondere für alle Personen- und Sachschäden der Parteien und Dritter, die durch ihn, seine Beauftragten, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden.

  • Vertragspartner 1 ist für die Sicherheit seiner Veranstaltung und insbesondere für die Sicherheit aller von ihm eingebrachten technischen Einrichtungen, Gegenstände und Ausschmückungen verantwortlich. Vertragspartner 2 hat die Einhaltung der versammlungsstättenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der vorliegenden Bestimmungen zu sorgen.
  • Die Überlassung der Räumlichkeiten erfolgt auf Basis genehmigter Rettungswege und Bestuhlungspläne. Abweichungen von diesen Plänen sind in der Regel genehmigungsbedürftig. Kosten und Risiko der Genehmigungsfähigkeit neuer Pläne gehen zu Lasten des Vertragspartners 2.
  • Gänge, Rettungswege, Ausgangstüren, Notausgänge dürfen zu keiner Zeit durch Einrichtungen (Tische etc.) versperrt werden. Die Feuerwehrzufahrt ist ebenfalls ständig frei zu halten und darf durch parkende PKW/ LKW nicht versperrt werden.
  • Leicht entflammbare, brennbare, abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien dürfen nicht eingebracht werden. Dekorationsmaterialien, insbesondere Ausschmückungen, müssen schwer entflammbar sein.
  • Brennbare Gase und Spiritus dürfen nicht verwendet oder in sonstiger Weise in die Räume eingebracht werden. Die Verwendung von mit Gas gefüllten Luftballons ist nur mit nichtbrennbarem Sicherheitsgas erlaubt.
  • Bei erhöhten Brandgefahren ist eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr zu bestellen. Die Kosten der Brandsicherheitswache trägt Vertragspartner 2. Die Einschätzung der erhöhten Brandgefahr obliegt Vertragspartner 1.
  • Bei erhöhten veranstaltungsbedingten Risiken kann Vertragspartner 1 verlangen, dass ein professioneller Ordnungsdienst und ein Sanitätsdienst bestellt werden. Die Einschätzung der Notwendigkeit obliegt Vertragspartner 1. Die Kosten hierfür trägt Vertragspartner 2.
  • Bei der Nutzung von Szenenflächen mit mehr als 50 qm hat Vertragspartner 2 für den Einsatz von qualifiziertem Fachpersonal zu sorgen, welches die Anforderungen der Bestimmungen nach §§ 39, 40 MVStättV erfüllt.
  • Auf Anforderung hat Vertragspartner 2 gegenüber Vertragspartner 1 eine verantwortliche Person zu benennen, die die Funktion eines Veranstaltungsleiters nach §§ 38 Abs. 2 MVStättV wahrnimmt.


Veränderungen an Räumen und Einrichtungen, insbesondere das Einschlagen von Nägeln, ist nicht gestattet. Verwendete Klebematerialien müssen vollständig und rückstandslos entfernt werden. Ein Großteil der Räume ist mit Parkett- und Marmorboden ausgestattet. Bei Auf- und Abbauarbeiten ist darauf zu achten, dass das Parkett bzw. der Marmor nicht beschädigt wird. Für eventuell anfallende Schäden haftet der Vertragspartner 2.

 

  1. Veranstaltungsbezogene Leistungen

15.1 Ablauf

Der Vertragspartner 2 hat im Interesse einer reibungslosen Vorbereitung und Durchführung seiner Veranstaltung die Informationen über den geplanten Veranstaltungsablauf sowie den Personalbedarf bis spätestens 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin bekannt zu geben.

 

15.2 Bestuhlungsplan

Der Bestuhlungsplan wird mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung zwischen Vertragspartner 2 und Vertragspartner 1 unter Beachtung der behördlichen Bestimmungen aufgestellt. Jede vom Vertragspartner 2 gewünschte Änderung des Bestuhlungsplanes bedarf der vorherigen Zustimmung des Vertragspartners 1.

 

15.3 Nebenleistungen

Veranstaltungsbezogene Leistungen, welche durch Dritte erbracht werden (Programm, Dekorationen, Künstler, Veranstaltungstechnik, etc.) sind dem Vertragspartner 1 ebenfalls bis 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bekannt zu geben.

Kommt der Vertragspartner 2 dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vertragspartner 1 keine Garantie dafür übernehmen, dass die notwendige technische und personelle Ausstattung für die Veranstaltung von ihr bereitgestellt wird. Ausnahmen sind mit dem Vertragspartner 1 schriftlich zu vereinbaren.

 

15.4 Zusätzliches Personal

Zusätzliches Personal für die Kontrolle, die Garderobe, die technischen und sanitären Anlagen etc. stellt der Vertragspartner 1 nach Absprache mit dem Vertragspartner 2 in dessen Rechnung.

 

15.5 Garderobe

Bei Veranstaltungen im Saal besteht grundsätzlich die Pflicht zur Abgabe der Garderobe! Dies gilt insbesondere für Mäntel, Anoraks, große Taschen oder Rucksäcke und Schirme. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben erfolgt ausschließlich durch die Kaisersaal Gastronomie- und Veranstaltungs GmbH. Der Kaisersaal trifft die Entscheidung, in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. Die Anzahl der benötigen Mitarbeiter richtet sich nach den Besucherzahlen, der Jahreszeit und den Wetterbedingungen.

 

15.6 Eintrittskarten / Einlass

Es dürfen durch den Vertragspartner 2 nur so viele Eintrittskarten ausgegeben werden, wie Sitz- bzw. Stehplätze vorhanden sind. Der Vertragspartner 2 darf in die Veranstaltungsräume nur die behördlich zugelassene Zahl von Personen einlassen.

 

  1. Technische Leistungen

16.1 Bedienung technischer Einrichtungen

Die technischen Einrichtungen (z.B. Punktzüge, Lastenaufzüge, Hubpodium, Traversen) in den Räumen der Kaisersaal Gastronomie- & Veranstaltungs GmbH dürfen nur vom Personal des Vertragspartners 1 oder durch von ihm beauftragte Dritte bedient werden.

Bei Einsatz von Fremdtechnik (z. B. für die Erzeugung von Licht- und Showeffekten) ist die Einbeziehung eines Haustechnikers zwingend erforderlich. Für die unbeabsichtigte Auslösung von Brandmeldealarm haftet der Vertragspartner 2. Für technische Störungen übernimmt der Vertragspartner 1 außer im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen auf Seiten des Vertragspartners 1 keine Haftung.

 

  1. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie Gerichtsstand ist Erfurt. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Bedingungen ungültig, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle einer ungültigen Bestimmung gilt eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende gültige Regelung als vereinbart.

 

  1. Zustandekommen des Vertragsverhältnisses, Vertragsergänzungen

Alle Verträge mit Vertragspartner 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform mit Unterschrift beider Vertragspartner. Sie kommen erst zustande, wenn Vertragspartner 2 den ausgefertigten und von Vertragspartner 1 unterschriebenen Vertrag rechtzeitig unterschrieben zurücksendet. Die postalische oder elektronische Zusendung eines ,,Preis-Angebotes" ist stets unverbindlich und stellt kein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

Übersendet der Betreiber noch nicht unterschriebene Ausfertigungen eines Vertragsvorschlages nebst Anlagen an den Veranstalter, kommt der Vertrag erst zustande, wenn Vertragspartner 2 zwei Exemplare unterschreibt, sie innerhalb des im Anschreiben zum Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an Vertragspartner 1 sendet und eine vom Betreiber gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrags zurückerhält.

Werden im Rahmen der Durchführungen des Vertrages Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Mündlich erteilte Aufträge während der Inanspruchnahme der Mietsache bedürfen keiner schriftlichen Bestätigung.

 

Stand: 01.03.2019

Kaisersaal Gastronomie- & Veranstaltungs GmbH
Futterstraße 15/16
99084 Erfurt

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