Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER KAISERSAAL GASTRONOMIE- UND VERANSTALTUNGS GMBH


Gegenstand des Vertrages sind die im Vertrag bezeichneten Räume, Flächen, Anlagen und Einrichtungen sowie alle
gastronomischen und weiteren Dienstleistungen der Kaisersaal Gastronomie- & Veranstaltungs GmbH (nachfolgend auch
Vertragspartner 1 genannt).

1. Vertragsbestandteile
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Hausordnung und die Datenschutzerklärung der Kaisersaal Gastronomie- & Veranstaltungs GmbH sind Bestandteile des Vertrages.


2. Nutzungszweck
Die Überlassung der Räume und Flächen erfolgt nur zu dem vom Vertragspartner 2 im Vertrag angegebenen Nutzungszweck.
Eine Änderung des Nutzungszwecks kann nur durch vorherige Zustimmung der Vertragspartner 1 erfolgen.


3. Ausschließliche Nutzung/ Teilweise Nutzung
Hat der Vertragspartner 2 nicht das gesamte Gebäude angemietet, entfällt das Recht zur ausschließlichen Nutzung des Eingangsbereiches, der Foyerflächen, der Flächen im Treppenhaus sowie der Toiletten, Garderoben und Außenflächen.
Finden zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Vertragspartner dafür zu sorgen, dass es (soweit wie möglich) zu keiner gegenseitigen Störung kommt.


4. Behördliche Genehmigungen
Für erforderliche behördliche Genehmigungen ist Vertragspartner 2 verantwortlich und trägt die daraus resultierenden Kosten.


5. Weitervermietung
Die ganze oder teilweise Unter- oder Weitervermietung des Mietgegenstandes ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners 1 zulässig.


6. Übernahme
Trägt der Vertragspartner 2 bei Übernahme des Mietobjektes keine Beanstandungen vor, so gilt das Mietobjekt als „einwandfrei“ übernommen.


7. Eingebrachte Sachen
Sämtliche Veränderungen, Um- und Einbauten sowie Dekorationen, die an den überlassenen Räumen vorgenommen werden, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Vertragspartner 1 und gehen komplett zu Lasten des Vertragspartners 2. 
Der Vertragspartner 2 hat den ursprünglichen Zustand der gemieteten Räume und Flächen unter Entfernung der von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit auf seine Kosten wiederherzustellen. Dies gilt auch für Verpackungsmaterial (Kartonagen, Plastik, Kisten etc.), das vom Vertragspartner 2 oder Dritten für die Veranstaltung angeliefert oder mitgebracht wird. Sollte Vertragspartner 1 die Entsorgung übernehmen müssen, werden dem Vertragspartner 2 die hierfür entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
Für vom Vertragspartner 2 eingebrachte Sachen übernimmt der Vertragspartner 1 keine Haftung.


8. Mietdauer
Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit vermietet. Mietzeitüberschreitungen sind kostenpflichtig und bedürfen der Zustimmung des Vertragspartners 1.


9. Mietzins und Nebenkosten
Der im Vertrag aufgeführte Mietzins schließt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Kosten für Bestuhlung, Heizung, Lüftung, allgemeine Haus- und Raumbeleuchtung sowie eine Reinigung bei normaler Verschmutzung ein. Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung (auch durch das Bekleben der Wände und des Bodens) berechnet der Vertragspartner 1 die Kosten zur
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Bei Einsatz mitgebrachter Veranstaltungstechnik sowie Messe- und Ausstellungsgegenständen mit erhöhtem Stromverbrauch werden die anfallenden Stromkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Weitere zusätzlich anfallende Nebenkosten werden gesondert berechnet. Dies gilt auch für die Kosten, die dem Vertragspartner 1 durch die Beauftragung Dritter entstehen. 


10. Gastronomische Leistungen
Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie sonstige Bewirtungsleistungen sind ausschließlich der Kaisersaal Gastronomie- & Veranstaltungs GmbH vorbehalten. Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung HACCP ist die Standzeit von Büfetts auf maximal drei Stunden begrenzt. Sollten Sie nach Büfettende noch verbleibende Speisen mitnehmen wollen, so ist dies möglich. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierfür strenge hygienerechtliche Vorschriften gelten, insbesondere was Temperatur und Haltbarkeit betrifft. Sollten Sie Speisen mitnehmen wollen, so geschieht dies
ausschließlich auf eigene Verantwortung. Durch Zeitablauf, Transport, Unterbrechung der Kühlkette können Speisen erheblich schneller verderben. Insoweit übernehmen wir ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Speisen keine Haftung für Haltbarkeit und Qualität.
Bitte bringen Sie im Vorfeld hierzu entsprechende Behältnisse mit. Frisches Gemüse, Obst, Dauerwürste und Käselaibe gehören zur Dekoration auf unseren Büfetts und sind von der Mitnahme ausgeschlossen!


11. Sponsoring
Sponsoring im gastronomischen Bereich durch Lebensmittel- und Getränkeproduzenten ist in Ausnahmefällen in Form von Warenlieferungen in Höhe der tatsächlichen Verbrauchsmengen bzw. tatsächlich verbrauchten Produkte der betreffenden Veranstaltung möglich. Die gesponserte Ware wird dem Vertragspartner 2 zum Einkaufspreis des Hauses gutgeschrieben. Eine Produktwerbung ist nach vorheriger Absprache möglich. 


12. Zahlungsbedingungen
12.1 Fälligkeit
Zahlungen für Miete, gastronomische und sonstige Dienstleistungen erfolgen zu dem in der Rechnung genannten Zeitpunkt unter Angabe der Rechnungsnummer.


12.2 Mehrwertsteuer
Sollte sich der vertraglich vereinbarte Mehrwertsteuersatz verändern, so ist Vertragspartner 1 berechtigt, entsprechende Anpassungen vorzunehmen. 


12.3 Preisanpassungen
Sollte sich bis zum Veranstaltungstermin eine erhebliche Veränderung der Kostensituation ergeben, ist Vertragspartner 1 berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen.


12.4 Vorauszahlung
Vertragspartner 1 ist berechtigt, den Vertragsabschluss unter die Bedingung einer Vorauszahlung zu stellen. Eine Verpflichtung des Vertragspartners 1 zur verzinslichen Anlage der geleisteten Vorauszahlungen besteht nicht. Wird die Vorauszahlung durch Vertragspartner 2 nicht bis zur vertraglich vereinbarten Fälligkeit geleistet, ist Vertragspartner 1 dazu berechtigt, die Veranstaltung zu stornieren. Evtl. entstehende Schadensersatzansprüche seitens Vertragspartner 2 werden in diesem Fall nicht anerkannt. Für Vertragspartner 1 gelten die Bedingungen unter Punkt 13. 


12.5 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners 2 sind Verzugszinsen in Höhe von 8% zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Vertragspartner 1 vorbehalten.


12.6 Aufrechnung / Zurückbehaltung
Der Vertragspartner 2 kann gegen die Zahlungsansprüche des Vertragspartners 1 nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte ausüben.


13. Kündigung des Vertrages / Reduzierung von Leistungen
13.1 Kündigung durch Vertragspartner 2
Stornierungen durch Vertragspartner 2 haben schriftlich zu erfolgen und werden von Vertragspartner 1 bestätigt.
Ohne Wahrung der Schriftform gilt die Stornierung als nicht ausgesprochen und wird nicht anerkannt.
Kündigt der Vertragspartner 2, so stehen dem Vertragspartner 1 gleichwohl folgende Mietzinsansprüche zu:


Zeitraum vor Veranstaltung Stornogebühren
>365 Tage 10 %
>180 Tage 30 %
>90 Tage 50 %
>30 Tage 75 %
>14 Tage 90 %
bis 14 Tage 100 %


Folgende bereits entstandene Kosten werden zusätzlich zum Mietzins in Rechnung gestellt:
a) Projektleiterstunden für die Planung und Organisation von Leistungen
b) Projektleiterstunden im Rahmen von Terminen vor Ort zur Absprache und Vorbereitung der Veranstaltung
c) Projektleiterstunden für die Planung und Erstellung von Raumkonzepten und Bestuhlungsplänen
d) Bereits vertraglich vereinbarte Leistungen bzw. Stornogebühren für diese Leistungen mit Dritten


Dem Vertragspartner 2 bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vertragspartner 1 ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Auch wenn es Vertragspartner 1 gelingt, den Mietgegenstand für die gesamte Mietzeit mindestens zu dem im Vertrag genannten Mietzins anderweitig zu vermieten, hat Vertragspartner 2 eine Aufwandskostenpauschale in Höhe von 10 %
des vereinbarten Mietzinses zu zahlen. Werden gebuchte Fremdleistungen durch Vertragspartner 2 storniert oder nicht in Anspruch genommen, trägt dieser alle anfallenden Kosten.


13.2 Kündigung gastronomischer Leistungen
Sofern gastronomische Leistungen vereinbart bzw. angeboten wurden, ergeben sich folgende Stornobedingungen:
Zeitraum vor Veranstaltung Stornogebühren
>365 Tage 0 %
>180 Tage 0 %
>90 Tage 60 %
>30 Tage 80 %
>14 Tage 90 %
bis 14 Tage 100 %


Es wird bei der Berechnung von der Personenzahl ausgegangen, die im Vertragsangebot vereinbart wurde. Art und Umfang der gastronomischen Leistungen gelten mit Annahme des ersten Angebotes als fest vereinbart. Waren gastronomische Leistungen nicht Bestandteil eines Angebotes, berechnet sich die Stornogebühr wie folgt:

Multiplikation eines Pauschalbetrages für Speisen in Höhe von 15 € und für Getränke in Höhe von 10 € mit der im Vertrag
angegebenen Personenzahl.

 

13.3 Verringerung der Personenzahl
Die Reduzierung der Teilnehmerzahl ist bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich.
Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 20% der bei Angebotserstellung oder im Mietvertrag vereinbarten Personen ist Vertragspartner 1 berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen. Eine Reduzierung um mehr als 30% ist nicht möglich.

Die finale Personenzahl ist durch Vertragspartner 2 bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Diese Personenzahl dient als Rechnungsgrundlage. Eine Unterschreitung der gemeldeten Personenzahl bleibt unberücksichtigt. Im Falle der Überschreitung der Personenzahl wird die tatsächliche Personenzahl berechnet.


Verringert sich die vereinbarte Teilnehmerzahl innerhalb der 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn um mehr
als 20%, ist Vertragspartner 1 berechtigt, nachfolgende Entschädigung auf die Differenz der entgangenen Umsätze der definierten Leistungen für Speisen und Getränke zu berechnen:
- 50 % bei Reduzierung der Personenzahl bis 14 Tage vor Veranstaltung
- 75 % bei Reduzierung der Personenzahl bis 10 Tage vor Veranstaltung
- 100 % bei Reduzierung der Personenzahl ab 7 Tage vor Veranstaltung


Vertragspartner 2 hat das Recht nachzuweisen, dass Vertragspartner 1 ein Schaden nicht in Höhe der geltend gemachten Pauschalen entstanden ist.


13.4 Kündigung durch Vertragspartner 1
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Es genügt der Zugang der Kündigungserklärung unter der im Vertrag angegebenen Anschrift des Vertragspartners 2 oder an eine den Vertragspartner 2 beim Vertragsabschluss vertretende Person, die mit der Vertragsunterzeichnung als empfangsbevollmächtigt gilt.
Vertragspartner 1 ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn
- Vertragspartner 2 fälligen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht rechtzeitig nachkommt,
- Vertragspartner 2 den Veranstaltungszweck ohne vorherige Zustimmung des Vertragspartners 1 ändert,
- erforderliche behördliche Genehmigungen nicht vorliegen,
- Vertragspartner 2 falsche Angaben über sich oder über den Veranstaltungszweck gemacht hat,
- Vertragspartner 2 gegen die Hausordnung verstößt,
- durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens des
Kaisersaals Erfurt zu befürchten ist oder die Veranstaltung gegen geltende Gesetze oder behördliche Auflagen verstößt.


Weiterhin darf nicht gegen nachfolgende Bedingungen verstoßen werden:
1. Vertragspartner 2 ist nicht berechtigt, die Versammlungsstätte zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs- oder gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es vom Veranstalter selbst, von seinen Künstlern oder von Besuchern der Veranstaltung.
2. Vertragspartner 2 bekennt, dass die Veranstaltung keine rechtsextremen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte aufweist. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen.
3. Ein Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten kann eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellen, welche Vertragspartner 1 berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vertragspartner 2 bei Vertragsabschluss verschwiegen hat, dass die Veranstaltung entsprechende Inhalte aufweist.
4. Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat Vertragspartner 2 für die Unterbindung der Handlung unverzüglich Sorge zu tragen. Sollte Vertragspartner 2 dieser Pflicht nicht nachkommen, ist Vertragspartner 1 im Rahmen seines Hausrechts zur Ersatzvornahme und als „ultima ratio“ zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt.
5. Vertragspartner 1 behält sich vor, bei allen Veranstaltungen in den überlassenen Veranstaltungsräumen und -flächen oder in sonstiger Form, ein Statement gegen Diskriminierungen jeglicher Art, insbesondere Antisemitismus, und für Demokratie zu setzen.


13.5 Höhere Gewalt
1. Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
2. Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht wie geplant durchgeführt werden, sind beide Seiten
berechtigt, eine Anpassung und soweit erforderlich eine Verlegung des Veranstaltungstermins zu verlangen, wenn ein Festhalten am
unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Der Wertungsmaßstab leitet sich aus § 313 BGB ab.
3. Ist die Anpassung der Veranstaltung oder eine Verlegung des Veranstaltungstermins innerhalb eines Zeitraums von 270 Tagen – ausgehend vom ursprünglich vereinbarten Veranstaltungstermin – unzumutbar, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Diejenige Seite, die sich auf eine Unmöglichkeit der Anpassung oder der Terminverlegung beruft, ist verpflichtet, vor Erklärung des Rücktritts die hierfür maßgeblichen Gründe der anderen Seite in Textform mitzuteilen. Die andere Seite hat unverzüglich spätestens nach 5 Tagen in Textform zu erklären, ob sie die Gründe der Unzumutbarkeit akzeptiert. Andernfalls gelten die Gründe in Ansehung des Rücktritts als anerkannt. Fristen und Textform gelten als eingehalten, wenn die Erklärung in Textform elektronisch übermittelt und der Eingang der Erklärung von der anderen Seite elektronisch bestätigt wurde.
4. Im Fall des Rücktritts gemäß Absatz 3 bleibt Vertragspartner 2 zum Ausgleich aller bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung bereits entstandenen Aufwendungen auf Seiten des Vertragspartners 1 einschließlich der Kosten für bereits beauftragte Dienstleister verpflichtet. Im Übrigen werden die Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei. Im Falle eines berechtigten Rücktritts des Vertragspartner 1 vom Vertrag besteht kein Anspruch des Vertragspartners 2 auf Schadensersatz.
5. Der Ausfall von Künstlern und Teilnehmern der Veranstaltung, Wetterereignisse wie Eis, Schnee, Unwetter sowie von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse, wie z. B. Demonstrationen, Drohanrufe, das Auffinden sogenannter „verdächtiger Gegenstände“, liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die mit einer möglichen Absage oder dem Abbruch seiner Veranstaltung verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
6. Bereits geleistete Depositzahlungen verbleiben bei Vertragspartner 1. Kann die Veranstaltung in der geplanten Form nicht mehr durchgeführt werden, erfolgt die Rückzahlung des Depositbetrages abzüglich einer Pauschale für die bereits entstandenen Planungs- und
Bearbeitungsleistungen.


14. Haftung
14.1 Haftung des Vertragspartners 1
Der Vertragspartner 1 haftet dem Vertragspartner 2 für Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Mieters stehen, in jedem Schadensfall nur bis zu einer Höhe von 2 Mio. Euro bei Personenschaden und 1 Mio. Euro bei Sachschaden, sofern sie oder ihre Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.

Die vorgenannten Begrenzungen gelten nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Selbständige Unternehmer (wie z. B. freiberuflich Tätige, Dolmetscher, Fotografen, Mitarbeiter von Rundfunk- und Fernsehanstalten) gelten nicht als Erfüllungsgehilfen. Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen oder für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet der Vertragspartner 1 nur, wenn sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners 1 auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Räume, Flächen und Einrichtungen ist ausgeschlossen. Eine Minderung der Entgelte wegen Mängeln kommt nur in Betracht, wenn Vertragspartner 1 die Minderungsabsicht vor oder während der Dauer der Überlassung angezeigt worden ist. Die Haftung von Vertragspartner 1 für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht des VERTRAGSPARTNER 1 für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
Vertragspartner 1 haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen verursacht werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zu Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung von Behörden oder des Vertragspartners 1, haftet der Vertragspartner 1 nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.

Vertragspartner 1 übernimmt keine Haftung bei Verlust der von Vertragspartner 2 und seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner Gäste eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht ausdrücklich eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Vertragspartners 1.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen sowie im Fall der ausdrücklichen Versicherung vom Eigentum.


14.2 Haftung von Vertragspartner 2 
Der Vertragspartner 2 haftet insbesondere für alle Personen- und Sachschäden der Parteien und Dritter, die durch ihn, seine Beauftragten, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. 

  • Vertragspartner 2 ist für die Sicherheit seiner Veranstaltung und insbesondere für die Sicherheit aller von ihm eingebrachten technischen Einrichtungen, Gegenstände und Ausschmückungen verantwortlich. Vertragspartner 2 hat die Einhaltung der versammlungsstättenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der vorliegenden Bestimmungen zu sorgen.
  • Die Überlassung der Räumlichkeiten erfolgt auf Basis genehmigter Rettungswege und Bestuhlungspläne. Abweichungen von diesen Plänen sind in der Regel genehmigungsbedürftig. Kosten und Risiko der Genehmigungsfähigkeit neuer Pläne gehen zu Lasten des Vertragspartners 2.
  • Gänge, Rettungswege, Ausgangstüren, Notausgänge dürfen zu keiner Zeit durch Einrichtungen (Tische etc.) versperrt werden. Die
    Feuerwehrzufahrt ist ebenfalls ständig frei zu halten und darf durch parkende PKW/ LKW nicht versperrt werden.
  • Leicht entflammbare, brennbare, abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien dürfen nicht eingebracht werden. Dekorationsmaterialien, insbesondere Ausschmückungen, müssen schwer entflammbar sein.
  • Brennbare Gase und Spiritus dürfen nicht verwendet oder in sonstiger Weise in die Räume eingebracht werden. Die Verwendung von mit Gas gefüllten Luftballons ist nur mit nichtbrennbarem Sicherheitsgas erlaubt.
  • Wird durch Fehlverhalten von Vertragspartner 2 oder von ihm beauftragten Dritten die Brandmeldeanlage des Hauses ausgelöst, so trägt dieser die Kosten für den Einsatz, die Evakuierung und den Erlösausfall von Vertragspartner 1.
  • Bei erhöhten Brandgefahren ist eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr zu bestellen. Die Kosten der Brandsicherheitswache trägt Vertragspartner 2. Die Einschätzung der erhöhten Brandgefahr obliegt Vertragspartner 1.
  • Bei erhöhten veranstaltungsbedingten Risiken kann Vertragspartner 1 verlangen, dass ein professioneller Ordnungsdienst und ein Sanitätsdienst bestellt werden. Die Einschätzung der Notwendigkeit obliegt Vertragspartner 1. Die Kosten hierfür trägt Vertragspartner 2.
  • Bei der Nutzung von Szenenflächen mit mehr als 50 qm hat Vertragspartner 2 für den Einsatz von qualifiziertem Fachpersonal zu sorgen, welches die Anforderungen der Bestimmungen nach §§ 39, 40 MVStättV erfüllt.
  • Auf Anforderung hat Vertragspartner 2 gegenüber Vertragspartner 1 eine verantwortliche Person zu benennen, die die Funktion eines Veranstaltungsleiters nach §§ 38 Abs. 2 MVStättV wahrnimmt.


Veränderungen an Räumen und Einrichtungen, insbesondere das Einschlagen von Nägeln, ist nicht gestattet. Verwendete Klebematerialien müssen vollständig und rückstandslos entfernt werden. Ein Großteil der Räume ist mit Parkett- und Marmorboden ausgestattet. Bei Auf- und Abbauarbeiten ist darauf zu achten, dass das Parkett bzw. der Marmor nicht beschädigt wird. Für eventuell anfallende Schäden haftet der Vertragspartner 2. 


15. Veranstaltungsbezogene Leistungen
15.1 Ablauf
Der Vertragspartner 2 hat im Interesse einer reibungslosen Vorbereitung und Durchführung seiner Veranstaltung die Informationen über den geplanten Veranstaltungsablauf bis spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin bekannt zu geben.


15.2 Bestuhlungsplan
Vertragspartner 1 erstellt für Vertragspartner 2 unter Beachtung der behördlichen Bestimmungen einen Bestuhlungsplan für die geplante Veranstaltung. Jede von Vertragspartner 2 gewünschte Änderung des Bestuhlungsplanes bedarf der vorherigen Zustimmung durch Vertragspartner 1. Die im Bestuhlungsplan eingezeichneten Rollstuhlplätze sind verbindlich zu beachten.


15.3 Nebenleistungen
Veranstaltungsbezogene Leistungen, welche durch Dritte erbracht werden (Programm, Dekorationen, Künstler, Veranstaltungstechnik, etc.) sind dem Vertragspartner 1 ebenfalls bis 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bekannt zu geben. Kommt der Vertragspartner 2 dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vertragspartner 1 keine Garantie dafür übernehmen, dass die notwendige technische und personelle Ausstattung für die Veranstaltung von ihr bereitgestellt wird. Ausnahmen sind mit dem Vertragspartner 1 schriftlich zu vereinbaren.


15.4 Zusätzliches Personal
Zusätzliches Personal für die Kontrolle, die Garderobe, die technischen und sanitären Anlagen etc. stellt Vertragspartner 1 nach Absprache mit Vertragspartner 2 in dessen Rechnung.


15.5 Garderobe
Bei Veranstaltungen im Saal besteht grundsätzlich die Pflicht zur Abgabe der Garderobe!
Dies gilt insbesondere für Mäntel, Anoraks, große Taschen oder Rucksäcke, Schirme und Fahrradhelme. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben erfolgt ausschließlich durch die Kaisersaal Gastronomie- und Veranstaltungs GmbH. Der Kaisersaal trifft die Entscheidung, in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. Die Anzahl der benötigen Mitarbeiter richtet sich nach den Besucherzahlen, der Jahreszeit und den Wetterbedingungen.


15.6 Eintrittskarten / Einlass
Es dürfen durch Vertragspartner 2 nur so viele Eintrittskarten ausgegeben werden, wie Sitz- bzw. Stehplätze vorhanden sind. Vertragspartner 2 darf in die Veranstaltungsräume nur die behördlich zugelassene Zahl von Personen einlassen.
Bei Veranstaltungen in Reihenbestuhlung ist die Anzahl der Rollstuhlplätze limitiert. Diese befinden sich ausschließlich im Saalparkett. Es gelten die Bestimmungen entsprechend Punkt 15.2.


16. Bedienung technischer Einrichtungen
Die technischen Einrichtungen (z.B. Punktzüge, Lastenaufzüge, Hubpodium, Traversen) in den Räumen der Kaisersaal Gastronomie- & Veranstaltungs GmbH dürfen nur vom Personal des Vertragspartners 1 oder durch von ihm beauftragte Dritte bedient werden.
Bei Einsatz von Fremdtechnik (z. B. für die Erzeugung von Licht- und Showeffekten) ist die Einbeziehung eines Haustechnikers zwingend erforderlich. Für die unbeabsichtigte Auslösung von Brandmeldealarm haftet Vertragspartner 2. Für technische Störungen übernimmt Vertragspartner 1- außer im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen auf Seiten des Vertragspartners 1 - keine Haftung.


17. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie Gerichtsstand ist Erfurt. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Bedingungen ungültig, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle einer ungültigen Bestimmung gilt eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende gültige Regelung als vereinbart. 


18. Zustandekommen des Vertragsverhältnisses, Vertragsergänzungen
Alle Verträge mit Vertragspartner 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform mit Unterschrift beider Vertragspartner. Sie kommen erst zustande, wenn Vertragspartner 2 den ausgefertigten und von Vertragspartner 1 unterschriebenen Vertrag rechtzeitig unterschrieben zurücksendet. Die postalische oder elektronische Zusendung eines ,,Preis-Angebotes" ist stets unverbindlich und stellt kein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Übersendet der Betreiber noch nicht unterschriebene Ausfertigungen eines Vertragsvorschlages nebst Anlagen an den Veranstalter, kommt der Vertrag erst zustande, wenn Vertragspartner 2 zwei Exemplare unterschreibt, sie innerhalb des im Anschreiben zum Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an Vertragspartner 1 sendet und eine vom Betreiber gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Werden im Rahmen der Durchführungen des Vertrages Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Schriftformerfordernis als eingehalten,
wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Mündlich erteilte Aufträge während der Inanspruchnahme der Mietsache bedürfen keiner schriftlichen Bestätigung.


Stand: 01.04.2023